AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Mauerwerk Schöder GmbH, Alter Sägereiplatz 12, 27412 Tarmstedt
(nachfolgend "Auftragnehmer" oder "wir" genannt)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Bau-,
Sanierungs- und Renovierungsleistungen sowie sonstige Werkleistungen, welche die
(Auftragnehmer) mit ihren Kunden schließt. Sie
gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB und Unternehmern im Sinne
von § 14 BGB gleichermaßen, soweit nachfolgend nicht differenziert wird. Mit
Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss erkennt der Kunde (nachfolgend
"Auftraggeber") diese AGB als verbindlich.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des
Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Individuelle
Vereinbarungen im Einzelfall (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB.
1.3 Alle Vereinbarungen und Zusicherungen unseres Personals bedürfen der
Schriftform (Textform genügt) zu ihrer Wirksamkeit, sofern nicht gesetzlich eine
strengere Form vorgeschrieben ist. Mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.4 Soweit Verträge über die Herstellung eines Bauwerks oder baulichen Werkes
geschlossen werden, können zusätzlich – sofern ausdrücklich vereinbart – die
Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in
ihrer jeweils aktuellen Fassung als Vertragsgrundlage einbezogen werden. Die VOB/B gilt
dann subsidiär neben diesen AGB. Hinweis: Ist die VOB/B
vereinbart, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Text der VOB/B einzusehen oder
vom Auftragnehmer ausgehändigt zu bekommen; der Auftraggeber ist gehalten, sich
über deren Inhalt selbst zu informieren.
1.5 Hinweis nach § 36 VSBG: Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.
2. Widerrufsrecht für Verbraucher
Widerrufsbelehrung – Für Verträge mit Verbrauchern, die außerhalb unserer
Geschäftsräume oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurden, gilt folgendes
Widerrufsrecht:
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag
zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des
Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns –
der Mauerwerk Schöder GmbH, Alter Sägereiplatz 12, 27412 Tarmstedt – mittels einer eindeutigen
Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss,
diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das unten stehende Muster-
Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung
des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle
Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben – einschließlich etwaiger Lieferkosten –
unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab Eingang Ihrer Widerrufserklärung
zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe
Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei
denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Ihnen werden wegen dieser
Rückzahlung keine Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass wir mit der Ausführung der Dienstleistung (Bauleistung) vor
Ende der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag
zu zahlen. Dieser entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt des Widerrufs bereits
erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen
Leistungen. Durch die vorzeitige Ausführung können Sie Ihr
Widerrufsrecht verlieren, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und Sie zuvor
Ihrer ausdrücklichen Zustimmung hierzu sowie zum Verlust des Widerrufsrechts im
Falle vollständiger Vertragserfüllung zugestimmt (vgl. § 356
Abs.4 BGB).
Muster-Widerrufsformular: Widerrufsformular Download
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie dieses Formular ausfüllen und uns
zurücksenden.
3. Vertragsabschluss und Leistungspflichten
3.1 Angebote: Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Der Auftragnehmer kann ein schriftliches
Angebot in der Regel bis zu 4 Wochen nach Abgabe aufrechterhalten; nach Ablauf
dieser Bindefrist erstellte Angebote verstehen sich als neue Technische oder gestalterische Abweichungen von Angebotsunterlagen (wie Plänen,
Zeichnungen oder Leistungsbeschreibungen) bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten, soweit sie den vereinbarten Leistungsumfang nicht wesentlich
beeinträchtigen.
3.2 Vertragsschluss: Ein Vertrag kommt – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde
– erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Erteilt der Auftraggeber
einen Auftrag (z.B. durch Unterzeichnung eines Angebots oder Bauvertrags), so ist er
hieran zunächst gebunden. Wir sind berechtigt, ein solches Vertragsangebot des
Auftraggebers innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang anzunehmen, etwa durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder
konkludent durch Beginn der Ausführung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme,
gilt das Angebot als abgelehnt.
3.3 Leistungserbringung: Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen
Vertrag, insbesondere der Leistungsbeschreibung, Bauplänen und ggf. weiteren
Anlagen. Wir schulden die Ausführung der vereinbarten Bau- oder Handwerksleistung
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den geltenden Vorschriften.
Teilleistungen oder -lieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.
Insbesondere sind wir berechtigt, in sich abgeschlossene Teile des Werks vorzeitig
fertigzustellen und abzurechnen, sofern dies dem Auftraggeber vorab angezeigt wurde.
3.4 Einsatz von Nachunternehmern: Wir dürfen uns zur Vertragserfüllung geeigneter
Nachunternehmer bedienen. In diesem Falle bleiben wir dem Auftraggeber gegenüber
verantwortlich für die ordnungsgemäße Leistungserbringung.
3.5 Planungsunterlagen: Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Unterlagen zur
Verfügung (z.B. Angebote, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen), so bleiben diese
geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Ohne unsere Zustimmung dürfen derartige
Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, sind sie an uns zurückzugeben.
3.6 Mitwirkung des Auftraggebers: Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden
Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten vornehmen. Insbesondere hat
der Auftraggeber:
• Zugang und Versorgungsanschlüsse bereitzustellen: Er sorgt für einen
ungehinderten Zugang zum Baugrundstück/Bauobjekt sowie für die
Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser in ausreichender Menge auf seine
Kosten.
• Baugenehmigungen und Unterlagen zu beschaffen: Der Auftraggeber ist
verantwortlich dafür, dass erforderliche Genehmigungen, behördliche
Erlaubnisse, Pläne, Statiken usw. rechtzeitig vorliegen, soweit nicht ausdrücklich
vom Auftragnehmer übernommen.
• Baugrund und Vorleistungen: Das Baugelände muss in einem für die
Bauausführung geeigneten Zustand sein (insbesondere von Altlasten,
Hindernissen oder nicht vereinbarten Fremdleistungen geräumt). Gefahren wie
Grundwasser, kontaminierter Boden o.Ä., die dem Auftraggeber bekannt sind,sind uns mitzuteilen. Hinweis: Es wird von einer tragfähigen
Bodenbeschaffenheit (mindestens Bodenklasse 3–5) und einer
Mutterbodenschicht von max. ca. 30 cm ausgegangen. Abweichungen hiervon oder unerwartete Erschwernisse
können Mehrkosten verursachen, die vom Auftraggeber zu tragen sind.
• Koordination bei mehreren Gewerken: Falls der Auftraggeber andere
Handwerker oder Gewerke koordiniert, hat er einen reibungslosen Ablauf zu
gewährleisten. Unsere Leistungen dürfen durch Dritte nicht behindert werden.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich
vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Zudem sind wir berechtigt, entstandene
Mehraufwendungen oder Schäden geltend zu machen, wenn
z.B. Wartezeiten oder zusätzliche Baustellenbesuche erforderlich werden.
4. Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Preise: Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise bei
Verbrauchern als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Kunde
Unternehmer oder eine öffentliche Einrichtung, weisen wir die Umsatzsteuer aus;
unsere Preisangaben können sich in diesen Fällen auch als Nettopreise zzgl. USt
verstehen. Preisangaben in
Angeboten beziehen sich nur auf die dort genannten Leistungen und haben,
vorbehaltlich anderslautender Bindungsfristen, maximal 4 Monate Gültigkeit.
4.2 Preisänderungen bei längeren Projekten: Beträgt die vereinbarte Ausführungsfrist
mehr als 4 Monate ab Vertragsschluss, behalten wir uns vor, bei nachweisbaren
Kostensteigerungen (z.B. durch Tariflohnerhöhungen, Materialpreissteigerungen, neue
Steuern oder Abgaben) eine angemessene Preisadjustierung vorzunehmen. Eine
Preisänderung werden wir dem Auftraggeber rechtzeitig
(mindestens 4 Wochen im Voraus) schriftlich mitteilen. Ist
der Auftraggeber Verbraucher, steht ihm im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5%
des Gesamtpreises ein Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen,
sofern er dies innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung erklärt.
4.3 Zusatzleistungen: Leistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind
(z.B. vom Auftraggeber nachträglich gewünschte Änderungen oder Zusatzaufträge),
werden – soweit technisch ausführbar – von uns gegen gesonderte Vergütung erbracht.
Hierfür ist vor Ausführung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung einschließlich
Preisabsprache zu treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, erfolgt die Berechnung nach
tatsächlichem Aufwand auf Basis unserer üblichen Stunden- und Materialpreise.
4.4 Zahlungsbedingungen: Rechnungsbeträge sind – sofern nichts Abweichendes
vereinbart wurde – innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzugfällig.
Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Teilrechnungen
(Abschlagsrechnungen) für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder bestimmte
Baufortschritte können wir nach Maßgabe des Baufortschritts stellen, insbesondere bei
größeren Bauvorhaben. Jede Teilrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang beim
Auftraggeber zur Zahlung fällig.
4.5 Zahlungsverzug: Kommt der Auftraggeber in Verzug, so gelten die gesetzlichen
Verzugsregelungen (§§ 286, 288 BGB). Insbesondere sind Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. (bei Verbrauchern) bzw. 9 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz (bei Unternehmern) zu zahlen. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der
Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, sind wir – nach vorheriger Mahnung –
berechtigt, die weitere Ausführung der Leistung bis zur Begleichung zurückzustellen
oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen.
4.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Auftraggeber kann gegenüber unseren
Zahlungsansprüchen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Verbrauchern steht außerdem das Recht zur Aufrechnung zu,
wenn Gegenansprüche in einem gegenseitigen Verhältnis zu unserer Forderung stehen
(§ 273 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.7 Bauhandwerkersicherheit: Wir sind berechtigt, im Falle von Bauverträgen mit nicht
privaten Auftraggebern eine Sicherheit nach § 648a BGB
(Bauhandwerkersicherungshypothek oder Bankbürgschaft) in Höhe des offenen
Werklohns zu verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dieses
Recht bleibt von den vorstehenden Zahlungsbedingungen unberührt.
5. Ausführungsfristen, Gefahrübergang und Abnahme
5.1 Ausführungsfristen: Vereinbarte Ausführungs- und Fertigstellungsfristen beginnen
frühestens, sobald technische Einzelheiten geklärt sind, alle notwendigen
Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erbracht wurden (z.B. Bereitstellung von
Unterlagen, Genehmigungen, Abschlagszahlungen) und ggf. vereinbarte Anzahlungen
bei uns eingegangen sind. Verzögern sich diese Voraussetzungen oder treten Umstände
ein, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe,
unvorhersehbare Betriebsstörungen, Wetterextreme), verlängern sich die Fristen
angemessen. Über solche
Verzögerungsgründe werden wir den Auftraggeber informieren.
5.2 Bauzeit und Behinderungen: Wird der vereinbarte Bau- oder Liefertermin aus
Gründen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, überschritten (z.B. Baustopp
durch Auftraggeber, fehlende Mitwirkung, nachträgliche Änderungswünsche), können
wir Schadenersatz für daraus entstehende Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende
Rechte (wie Kündigung aus wichtigem Grund)
bleiben unberührt.
5.3 Abnahme der Leistung: Der Auftraggeber verpflichtet sich, das fertiggestellte Werk
unverzüglich abzunehmen, sobald wir die Fertigstellung angezeigt haben. Auf Verlangen
ist ein gemeinsames Abnahmeprotokoll zu fertigen, in dem etwaige Mängel
festgehalten werden. Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur
Verweigerung der Abnahme, unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte. Verweigert der
Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, die sich bei Prüfung als nicht
wesentlich oder unzutreffend erweisen, oder bleibt er einem Abnahmetermin ohne
berechtigten Grund fern, gilt die Leistung nach angemessener Fristsetzung als
abgenommen. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber das
hergestellte Werk (oder Teile davon) in Benutzung nimmt, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart ist. Über eine fingierte Abnahme werden wir den Auftraggeber
zuvor in Textform informieren.
5.4 Gefahrübergang: Mit der Abnahme des Werkes geht die Gefahr etwaiger Schäden
an der Sache auf den Auftraggeber über, soweit er diese zu
vertreten hat. Wird die Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen
verweigert oder verzögert, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt des Annahmeverzugs
auf den Auftraggeber über. Bis zur Abnahme tragen wir die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Werkleistung.
5.5 Versicherung: Unsere Leistungen sind bis zur Abnahme durch unsere
Unternehmerversicherung bzw. eine Bauwesenversicherung abgedeckt, soweit eine
solche für das Projekt besteht. Dem Auftraggeber wird empfohlen, ab Abnahme ggf. eine
geeignete Versicherung (z.B. Wohngebäudeversicherung, Bauleistungsversicherung) für
das Bauobjekt abzuschließen.
6. Gewährleistung (Mängelansprüche)
6.1 Gesetzliche Gewährleistungsrechte: Für Mängel unserer Leistungen gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Bei
Verträgen mit Verbrauchern über Bauleistungen an einem Bauwerk beträgt die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs.1 Nr.2
BGB). Handelt es sich um andere Werkleistungen (nicht an einem Bauwerk),
gilt für Verbraucher die gesetzliche Frist von 2 Jahren ab Abnahme.
6.2 Gewährleistungsfrist für Unternehmer: Ist der Auftraggeber Unternehmer oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, verjähren Mängelansprüche –
abweichend von § 634a BGB – in 12 Monaten ab Abnahme. Hiervon ausgenommen sind
jedoch Bauwerke oder Leistungen, die in ein Bauwerk eingebaut wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben: in diesen Fällen verjähren Mängelansprüche in 4
Jahren ab Abnahme (entspricht der Frist nach VOB/B). Ebenfalls ausgenommen von der
Verkürzung sind Ansprüche bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie etwaige
Rückgriffsansprüche nach § 445b BGB – für diese gelten die gesetzlichen Fristen.
6.3 Mängelanzeige (Rügepflicht): Unternehmerische Auftraggeber haben unsere
Leistungen unverzüglich nach Ablieferung bzw. Abnahme auf erkennbare Mängel zu
untersuchen und etwaige Mängel spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen
schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Unternehmer diese Anzeige, gilt die Leistung
insoweit als mangelfrei und genehmigt (§ 377 HGB), es sei denn, es liegt ein versteckter
Mangel vor. Verbraucher müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist anzeigen, um eine zügige Mangelbeseitigung zu ermöglichen; unterlassen sie dies,
bleiben ihre Gewährleistungsansprüche jedoch unberührt (keine Ausschlussfrist bei
Verbrauchern, vgl. § 309 Nr. 8b BGB).
6.4 Nacherfüllung: Bei berechtigten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung verpflichtet, d.h. Mangelbeseitigung oder Neuherstellung. Dabei tragen
wir im Falle der Nacherfüllung alle dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 635 BGB), soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass das Werk nach Ablieferung an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort verbracht wurde. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
6.5 Weitere Gewährleistungsrechte: Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von
uns verweigert (in den gesetzlich zulässigen Fällen), kann der Auftraggeber die weiteren
gesetzlichen Rechte geltend machen – d.h. Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom
Vertrag sowie Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß
Abschnitt 7. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht
zu.
6.6 Garantien: Eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Garantie
besteht nur, wenn wir diese im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugesagt haben. Die
bloße Präsentation unserer Leistungen (z.B. in Katalogen, auf der Website oder in der
Bau- und Leistungsbeschreibung) stellt grundsätzlich noch keine Garantie im
Rechtssinne dar.
7. Haftung
7.1 Haftungsgrundsätze: Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für
schuldhaft verursachte Schäden des Auftraggebers. Eine unbegrenzte Haftung besteht
im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits, ebenso bei Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In Fällen
leichter Fahrlässigkeit haften wir dem Grunde nach nur bei Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
7.2 Haftungsbeschränkung der Höhe nach: Sofern wir für einfache Fahrlässigkeit dem
Grunde nach haften, ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Eine Haftung für nicht vorhersehbare Folgeschäden oder mittelbare
Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall) ist ausgeschlossen.
7.3 Haftungsausschlüsse: In allen anderen als den in Ziffer 7.1 genannten Fällen ist
unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleiben etwaige Haftungen aus
ausdrücklich übernommenen Garantien oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenso
bleiben die Bestimmungen des § 648a BGB (Bauhandwerkersicherung) von
Haftungsausschlüssen unberührt, soweit anwendbar.
7.4 Hinweis: Keine der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen soll die Haftung
in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung beschränken oder ausschließen.
Insbesondere bleibt unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder
für eine garantierte Beschaffenheit uneingeschränkt bestehen. Klauseln, die eine
Haftung für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder für grobes Verschulden
ausschließen würden, finden keine Anwendung.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Soweit wir im Rahmen eines Vertrages Baustoffe, Materialien, Anlagenteile oder
sonstige Waren liefern, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten beweglichen
Sachen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung aus dem jeweiligen
Vertrag vor. Der Auftraggeber darf solche Vorbehaltsware vor
Eigentumsübergang an ihn weder weiterveräußern noch verpfänden oder zur Sicherheit
übereignen.
8.2 Weiterverarbeitung: Eine etwaige Verarbeitung oder Verbindung von von uns
gelieferten Materialien durch den Auftraggeber vor Eigentumsübergang erfolgt stets für
uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder
vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des
Wertes unserer Lieferung zum Wert der anderen verbundenen Gegenstände zur Zeit der
Verbindung. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung das
Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem
genannten Verhältnis ein. Wir nehmen diese Einräumung an.
8.3 Rücktritt bei Zahlungsverzug: Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug
oder verletzt er in sonstiger Weise seine Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt, sind wir
berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom
Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der
Zurücknahme der Ware liegt – soweit anwendbar – kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.Hinweis: Soweit
die gelieferten Materialien durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines
Grundstücks oder Bauwerks werden, geht das Eigentum zwar gemäß Gesetz auf den
Grundstückseigentümer über. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall jedoch zur
Sicherung seiner Vergütung die Einräumung einer Sicherungshypothek nach §§ 648,
650e BGB verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
9. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt gemäß den
Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten hierzu sind unserer Datenschutzerklärung
zu entnehmen, die unter [LINK ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG] abrufbar ist.
(Dieser Abschnitt kann im nächsten Schritt detailliert ausgearbeitet werden, um den
Anforderungen an Informationen zur Datenverarbeitung gerecht zu werden.)
10. Schlussbestimmungen
• Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts.
Verträge mit Verbrauchern unterliegen zudem den zwingenden
Verbraucherschutzvorschriften des Wohnsitzstaates des Verbrauchers, sofern
diese günstiger sind als das deutsche Recht.
• Gerichtsstand: Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz der
Mauerwerk Schöder GmbH, Alter Sägereiplatz 12, 27412 Tarmstedt vereinbart.
Gleiches gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
Bei Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
• Vertragssprache: Die für den Vertragsschluss und die Vertragsdurchführung
maßgebliche Sprache ist Deutsch.
• Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz
oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Klausel gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Lücken in
diesen AGB.
Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen